Pendlerpauschale und Pendlereuro finden nur dann in der laufenden Lohnverrechnung Berücksichtigung, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Formular L34 EDV vorlegt.
Der Arbeitgeber muss den Ausdruck dieses Formulars zum Lohnkonto nehmen und ist grundsätzlich verpflichtet, Pendlerpauschale und -euro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Das Ergebnis der Berechnung ist für den Arbeitgeber bindend, außer die im Formular L34 EDV angegebenen Daten sind ganz offensichtlich falsch. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind beispielsweise eine falsche Wohnadresse oder eine Berücksichtigung des Pendlerpauschales, obwohl ein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung gestellt wird.
Erfolgt nun im Zuge einer GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) eine Überprüfung des geltend gemachten Pendlerpauschales und stellt sich heraus, dass dem Arbeitgeber für Zeiträume ab 1.10.2014 kein gültiges L34 EDV vorliegt oder dass das L34 EDV offensichtlich falsch war, haftet alleine der Arbeitgeber.
Hat sich zwischenzeitlich der Fahrplan geändert, dann ist das keine offensichtliche Unrichtigkeit. Der Arbeitgeber haftet nicht für falsche Ergebnisse aufgrund von Fahrplanänderung. In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer im Zuge einer Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.