Ab Mai 2018 gilt das uneingeschränkte Rauchverbot in der Gastronomie. Wer bis 1.7.2016 freiwillig das Rauchverbot umsetzt, erhält sogar eine Prämie.
Wer in der Vergangenheit in die räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern investiert hat, kann eine Prämie von 30 % des Restbuchwerts der Investition lukrieren, wenn das generelle Rauchverbot freiwillig bereits am 1.7.2016 umgesetzt ist.
Die Bemessungsgrundlage für die Prämie besteht aus der Differenz zwischen den gesamten Aufwendungen bis 2015 für die Trennung von Rauchern und Nichtrauchern und der bereits steuerlich abgesetzten Abschreibung inklusive 2015. Eine allfällige Teilwertabschreibung im Jahr 2015 mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Bei pauschalierten Ausgaben ist ein fiktiver Buchwert die Prämiengrundlage.
Für die Prämie muss man das Formular E108c der Steuererklärung beilegen. Man kann die Prämie für 2015 beantragen, wenn die Steuererklärung 2015 nach der Umsetzung des vorzeitigen Rauchverbotes abgegeben wird. Wer die Erklärung 2015 erst nach dem 1.7.2016 abgibt, muss somit immer bereits für 2015 die Prämie beantragen.
Die Prämie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben und ist nicht steuerpflichtig. Bei Unternehmensgründung ab 1.8.2015 bekommt man keine Prämie.