Ab 1. Oktober 2018 können wirtschaftliche Eigentümer bei individueller Gefährdung beantragen, die Einsichtnahme ins Wirtschaftliche-Eigentümer-Register einzuschränken. Dafür muss der wirtschaftliche Eigentümer nachweisen, dass der Einsichtnahme überwiegend schutzwürdige Interessen seinerseits entgegenstehen. Dieses liegt vor, wenn ein unverhältnismäßiges Risiko für den wirtschaftlichen Eigentümer entstehen würde, Opfer von Straftaten zu werden oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig ist. Wer trotzdem Einsicht nimmt, riskiert Strafen bis 50.000 €.