Eine Verordnung stellt nun klar: Die Sachbezugswerteverordnung gilt auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil > 25 %). Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung errechnet werden, wenn man ein Fahrtenbuch führt. Leider gilt das nur für die Einkommensteuer. Ob die Verordnung auch für die Lohnnebenkosten gilt, wird weiterhin ein Streitthema bei Prüfungen sein. Erfreulich: Durch den Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung ist nun klar, dass Kfz mit niedriger CO2-Emmission nur 1,5 % vom Anschaffungswert als Sachbezug mit sich bringen. Bei reinem Elektroantrieb fällt sogar gar kein steuerpflichtiger Sachbezug an.