SteuernUmsatzsteuer
30. November 2015

Steuerreform: Elektroautos gewinnen

Ab 2016 hängt der steuerpflichtige Sachbezug vom CO2-Ausstoß ab. Elektroautos werden stark gefördert.

Wer ein Firmenauto auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dazu wurden bislang 1,5 % vom Neuwert – maximal jedoch 720 € – versteuert. Ab 2016 werden grund­sätzlich 2,0 % und maximal 960 € gerechnet. Die alte Grenze von 1,5 % und maximal 720 € gibt es nur noch, wenn der CO2-Grenzwert nicht überschritten wird. Die Grenze sinkt jährlich. Relevant ist das Jahr der Anschaffung des Fahr­zeuges. Bei Gebrauchtwagen zählt das Datum der Erstzulassung.

Anschaffungsjahr CO2-Grenzwert
         bis 2016     130 g/km
               2017     127 g/km
               2018     124 g/km
               2019     121 g/km
          ab 2020     118 g/km

Wenigfahrer können weiterhin einen kilometerabhängigen Sachbezug ansetzen, wenn dieser um mehr als die Hälfte niedriger ist als der normale Sachbezug. Als Nachweis muss man ein lückenloses Fahrtenbuch führen. Ab 2016 kommen nun zwei Kilometersätze zur Anwendung:

  • Bei einem KFZ mit 2,0 % Sachbezug: 0,67 € pro Kilometer (bzw. 0,96 € mit Chauffeur)
  • Bei einem KFZ mit 1,5 % Sachbezug: 0,50 € pro Kilometer (bzw. 0,72 € mit Chauffeur)

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern die Anschaffungskosten und den Sachbezug.

Elektrofahrzeuge fahren steuerfrei

Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null fällt kein Sachbezug an. Hybrid-Fahrzeuge fallen daher nicht in die Begünstigung. Auch in der Umsatzsteuer sind Null-Emissi­ons­fahrzeuge begünstigt: Bis 40.000 € Anschaffungs­kosten steht der volle Vorsteuerabzug zu. Kostet das Auto zwischen 40.000 und 80.000 €, so ist nur der Teil bis 40.000 € abzugs­berechtigt. Für Elektroautos über 80.000 € gibt es keine Vorsteuer zurück. Ohne Betragsgrenze bleiben weiterhin Fiskal-Kleinbusse, Fahrschulautos und LKW.

impuls plus*

Aktuelle Themen