Ab 2016 hängt der steuerpflichtige Sachbezug vom CO2-Ausstoß ab. Elektroautos werden stark gefördert.
Wer ein Firmenauto auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dazu wurden bislang 1,5 % vom Neuwert – maximal jedoch 720 € – versteuert. Ab 2016 werden grundsätzlich 2,0 % und maximal 960 € gerechnet. Die alte Grenze von 1,5 % und maximal 720 € gibt es nur noch, wenn der CO2-Grenzwert nicht überschritten wird. Die Grenze sinkt jährlich. Relevant ist das Jahr der Anschaffung des Fahrzeuges. Bei Gebrauchtwagen zählt das Datum der Erstzulassung.
Anschaffungsjahr | CO2-Grenzwert |
bis 2016 | 130 g/km |
2017 | 127 g/km |
2018 | 124 g/km |
2019 | 121 g/km |
ab 2020 | 118 g/km |
Wenigfahrer können weiterhin einen kilometerabhängigen Sachbezug ansetzen, wenn dieser um mehr als die Hälfte niedriger ist als der normale Sachbezug. Als Nachweis muss man ein lückenloses Fahrtenbuch führen. Ab 2016 kommen nun zwei Kilometersätze zur Anwendung:
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern die Anschaffungskosten und den Sachbezug.
Elektrofahrzeuge fahren steuerfrei
Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null fällt kein Sachbezug an. Hybrid-Fahrzeuge fallen daher nicht in die Begünstigung. Auch in der Umsatzsteuer sind Null-Emissionsfahrzeuge begünstigt: Bis 40.000 € Anschaffungskosten steht der volle Vorsteuerabzug zu. Kostet das Auto zwischen 40.000 und 80.000 €, so ist nur der Teil bis 40.000 € abzugsberechtigt. Für Elektroautos über 80.000 € gibt es keine Vorsteuer zurück. Ohne Betragsgrenze bleiben weiterhin Fiskal-Kleinbusse, Fahrschulautos und LKW.