Steuern
5. November 2018

Tipps und Tricks zum Freibetragsbescheid

Regelmäßig anfallende Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können schon vor der Arbeitnehmerveranlagung abgezogen werden.

Dazu stellt das Finanzamt einen Freibetragsbescheid und eine „Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ aus. Wenn Sie Ihrem Dienstgeber diese Mitteilung überreichen, zieht er von vornherein weniger Lohnsteuer ab. Der Freibetragsbescheid wird mit dem Steuerbescheid erstellt und gilt für das zweitfolgende Jahr. Beispiel: Mit dem Einkommensteuerbescheid 2017 kommt gleichzeitig der Freibetragsbescheid für 2019. Für Beträge unter 90 € pro Jahr wird kein Freibetragsbescheid ausgestellt.

Nur bestimmte Kosten werden miteinbezogen

Im Freibetrag sind auch nur jene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, die der Arbeitgeber nicht ohnehin schon abzieht oder abziehen könnte. Das können beispielsweise sein: Fachliteratur, Reisekosten, die der Dienstgeber nicht bezahlt, diverse Versicherungen als Sonderausgaben oder auch Kinderbetreuungskosten.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Wie viel vom Freibetrag letztendlich bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurde, erfährt das Finanzamt über den Jahreslohnzettel L16. Da die Finanz aber nicht weiß, wie und ob die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mit dem Freibetrag übereinstimmen, werden Sie in jedem Fall aufgefordert, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Sollten die tatsächlichen Kosten niedriger sein als der Freibetrag, winkt eine Steuernachzahlung! Tipp: Im Zweifel die Mitteilung dem Arbeitgeber nicht vorlegen oder einen niedrigeren Betrag nennen. 

Ein Freibetrag kann auch losgelöst von einer Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, wenn zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 € pro Jahr oder Katastrophenschäden glaubhaft gemacht werden. Der Antrag erfolgt auf dem Formular L54.

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