Umsatzsteuer
23. September 2019

Nachweispflicht ab 2020 verschärft

Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen nun strenge formale Kriterien erfüllen um steuerfrei zu bleiben.

Bisher war es aufgrund der EU-Rechtsprechung möglich, die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen auch dann beanspruchen zu können, wenn die formalen Voraussetzungen nicht gänzlich erfüllt wurden, aber materiellrechtlich die Tatsache der ig-Lieferung bewiesen werden konnte. Dies wird sich zukünftig ändern. Ähnlich den strengen Regeln zum Vorsteuerabzug werden bestimmte formale Bedingungen gefordert:

Gültige UID-Nummer des Erwerbers im Land des Erwerbes zum Zeitpunkt der Lieferung

Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den liefernden Unternehmer

Werden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit versagt werden. Eine nachträgliche Sanierung – wie etwa im Zuge einer Betriebsprüfung – ist wohl kaum möglich.

Schließlich werden auch an den Belegnachweis beim Verkäufer strengere Anforderungen gestellt: die Tatsache der ig-Lieferung muss durch zwei einander nicht widersprechende, von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise dokumentiert werden. Als Nachweise gelten insbesondere Unterlagen zum Transport/Versand (etwa CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen zur Bezahlung des Transports, Quittungen über die
Lagerung der Gegenstände bei einem Lagerhalter. Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers
notwendig, dass er den Transport veranlasst hat. 

impuls plus*

Aktuelle Themen