Umsatzsteuer
2. Dezember 2019

Reihengeschäft: Transport-Wahlrecht

Im Falle von Reihengeschäften über die Grenze stellt sich immer die Frage, wer die „bewegte“ Lieferung bewirkt. Denn nur sie kann umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Alle vorgelagerten Lieferungen sind als „ruhende“ Lieferungen am Abgangsort, alle nachgelagerten Lieferungen als „ruhende“ Lieferungen am Empfängerort steuerpflichtig. Die EU hat Regeln erlassen, die in Bezug auf die Zwischenhändler Klarheit schaffen sollen. Dies gilt sowohl für innergemeinschaftliche wie auch für Lieferungen in ein Drittland.

Die bewegte Lieferung ist demjenigen in der Lieferkette zuzurechnen, der die Beförderung oder Versendung durchführt oder für sie sorgt. Neu ist, dass ein Zwischenhändler ein Wahlrecht hat. Verwendet er gegenüber seinem Lieferer nicht die UID-Nummer seines Landes, sondern eine ihm vom Abgangsstaat gegebene, dann ist ihm die bewegte Lieferung zuzurechnen. Seine Vorlieferanten haben dann ruhende Lieferung im Abgangsstaat bewirkt, das heißt diese Vorlieferanten müssen ihre Rechnungen mit der Umsatzsteuer des Abgangsstaates ausstellen.

Wenn der Zwischenhändler, auf dessen Rechnung die Beförderung oder Versendung erfolgt, unter der UID-Nummer eines Landes ungleich des Abgangslandes auftritt, ändert sich nichts. Die bewegte Lieferung ist die an den Zwischenhändler. Die Lieferung des Zwischenhändlers ist wie alle nachgelagerten im Empfängerstaat umsatzsteuerpflichtig.

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