SteuernUmsatzsteuer
14. März 2016

Verein: gesellige Veranstal­tungen

Vereine sind oftmals wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerlich begünstigt. Tätig­kei­ten, für die eine Gegenleistung verlangt wird, werden in drei Kategorien eingeteilt: unentbehrliche, entbehrliche und begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe.

Unentbehrliche Hilfsbetriebe dienen der Erfüllung der be­günstigten Zwecke und sind weder körperschaftsteuer- noch umsatzsteuerpflichtig. Hierzu zählen beispielsweise Konzertveranstaltungen eines Musikvereins. Ein entbehr­licher Hilfsbetrieb ist es dann, wenn Vereine etwa kleine Vereinsfeste oder Bälle veranstalten und die Planung und Organisation durch den Verein selbst erfolgen – und zwar mit dem Zweck, das Vereinsleben zu pflegen. Hier gilt um­satzsteuerlich Liebhabereivermutung, es entsteht aber Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag von 10.000 €). In Summe darf nicht mehr als 48 Stunden pro Jahr gefeiert werden und die Künstler dürfen nicht mehr als 1.000 € pro Stunde verdienen. Auch Catering oder ein sehr umfang­reiches Speisenangebot wären schädlich.

Gesellige Veranstaltungen, die diese oben angeführten Kri­terien nicht erfüllen, sind begünstigungsschädliche Be­triebe. Dazu zählen zB große Vereinsfeste mit dem Zweck der Geldbeschaffung, die eine Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern. Es entsteht Um­satz­steuer- und Körperschaftsteuerpflicht.

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