Vereine sind oftmals wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerlich begünstigt. Tätigkeiten, für die eine Gegenleistung verlangt wird, werden in drei Kategorien eingeteilt: unentbehrliche, entbehrliche und begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe.
Unentbehrliche Hilfsbetriebe dienen der Erfüllung der begünstigten Zwecke und sind weder körperschaftsteuer- noch umsatzsteuerpflichtig. Hierzu zählen beispielsweise Konzertveranstaltungen eines Musikvereins. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb ist es dann, wenn Vereine etwa kleine Vereinsfeste oder Bälle veranstalten und die Planung und Organisation durch den Verein selbst erfolgen – und zwar mit dem Zweck, das Vereinsleben zu pflegen. Hier gilt umsatzsteuerlich Liebhabereivermutung, es entsteht aber Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag von 10.000 €). In Summe darf nicht mehr als 48 Stunden pro Jahr gefeiert werden und die Künstler dürfen nicht mehr als 1.000 € pro Stunde verdienen. Auch Catering oder ein sehr umfangreiches Speisenangebot wären schädlich.
Gesellige Veranstaltungen, die diese oben angeführten Kriterien nicht erfüllen, sind begünstigungsschädliche Betriebe. Dazu zählen zB große Vereinsfeste mit dem Zweck der Geldbeschaffung, die eine Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern. Es entsteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht.