Rechnungswesen
30. November 2015

Verluste unbeschränkt vortragsfähig

Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden ab 2016 zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Bisher konnten nur Verluste der letzten drei Jahre mit Gewinnen gegen­verrechnet werden. Wenn es keine ausreichenden Ge­winne in diesem Zeitraum gab, gingen die Verluste verloren.

Die Neuregelung gilt ab 2016 und ist insofern rückwirkend als ab 2013 entstandene Verluste miteinbezogen werden – also jene Verluste, die noch in der alten Dreijahresfrist entstanden sind. Damit kann ein Verlust aus 2012 letztmals mit dem Ge­winn 2015 gegenverrechnet werden, danach verfällt dieser. Verluste die ab 2013 entstanden sind bleiben damit unbe­schränkt vortragsfähig. Zu beachten ist, dass auch noch nicht verwertete bis 2006 entstandene Anlaufverluste unbe­schränkt abgezogen werden können.

Neu ist, dass die Vortragsfähigkeit der Verluste, vergleichbar der Regelung bei Bilanzierern, an eine „ordnungsgemäße“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geknüpft ist. Der Verlust­abzug wird anerkannt, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis überprüfbar ist. Auch ein durch den Steuerpflichtigen selbst ergänztes Re­chenwerk oder Korrekturen der Buchhaltung aufgrund einer Betriebsprüfung reichen aus. Ein Verlustvortrag ist nur dann unzulässig, wenn die Mängel auf das gesamte Rechen­werk ausstrahlen und eine periodengerechte Gewinn- bzw. Ver­lustermittlung nicht ermöglichen, sagt der Verwaltungs­ge­richtshof.

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