Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden ab 2016 zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Bisher konnten nur Verluste der letzten drei Jahre mit Gewinnen gegenverrechnet werden. Wenn es keine ausreichenden Gewinne in diesem Zeitraum gab, gingen die Verluste verloren.
Die Neuregelung gilt ab 2016 und ist insofern rückwirkend als ab 2013 entstandene Verluste miteinbezogen werden – also jene Verluste, die noch in der alten Dreijahresfrist entstanden sind. Damit kann ein Verlust aus 2012 letztmals mit dem Gewinn 2015 gegenverrechnet werden, danach verfällt dieser. Verluste die ab 2013 entstanden sind bleiben damit unbeschränkt vortragsfähig. Zu beachten ist, dass auch noch nicht verwertete bis 2006 entstandene Anlaufverluste unbeschränkt abgezogen werden können.
Neu ist, dass die Vortragsfähigkeit der Verluste, vergleichbar der Regelung bei Bilanzierern, an eine „ordnungsgemäße“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geknüpft ist. Der Verlustabzug wird anerkannt, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis überprüfbar ist. Auch ein durch den Steuerpflichtigen selbst ergänztes Rechenwerk oder Korrekturen der Buchhaltung aufgrund einer Betriebsprüfung reichen aus. Ein Verlustvortrag ist nur dann unzulässig, wenn die Mängel auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und eine periodengerechte Gewinn- bzw. Verlustermittlung nicht ermöglichen, sagt der Verwaltungsgerichtshof.