Fiskurios
23. Mai 2022

Werbungskosten einer Radiomoderatorin

Eine Moderatorin beantragte für ihre Tätigkeit bei einem Radiosender (Gestaltung von Musiksendungen) in ihrer Steuererklärung abzugsfähige Werbungskosten für Tonträger, Noten, Fachliteratur für Opern- und Konzertbesuche sowie für ein Klavierzimmer. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht erkannten diese Werbungskosten nicht an. Nach Ansicht der Behörden wurden diese Aufwendungen auch privat genutzt und sind daher nicht abzugsfähig, weil „gemischt veranlasst“. Interessant ist die Begründung zur Streichung der Opern- und Konzertkarten: Nachdem das Abo zwei Eintrittskarten umfasste, ist klar, dass die Moderatorin diese Konzerte in Begleitung besuchte und somit lag eine private Mitveranlassung vor.

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