Hier lautet die Antwort ganz klar: Ja!
Um Missbrauch bei Corona-Förderungen zu vermeiden, überprüft die Finanz, ob alle Förderkriterien eingehalten wurden. Zu Unrecht in Anspruch genommene Förderungen sind zurückzuzahlen – außerdem drohen Strafen.
Für die Überprüfung ist die Finanz zuständig, auch wenn der Antrag z.B. über das AMS oder die AWS gestellt wurde. Bei Kurzarbeit prüft auch die Finanzpolizei. Diese leitet dann z.B. Arbeitszeiten oder Urlaubsverbrauch an das AMS weiter.
Da die Finanz für die Prüfung zuständig ist, gelten die normalen Regeln der Bundesabgabenordnung. Das bedeutet, dass Personen – auch Dritte – Auskunft geben müssen und dass der Prüfer Bücher und Aufzeichnungen vom Unternehmen oder von Dritten einsehen kann. Die Finanz darf auch das Unternehmen betreten. Weiters muss die Behörde die Prüfung anmelden. Als Steuerberater dürfen wir Ihre Interessen vor dem Prüfungsorgan vertreten.
Weiters gelten die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches. Je nach Schwere des Delikts drohen Geldstrafen bis zum Doppelten des hinterzogenen Betrages und bis zu zehn Jahre Haft bei schwerem Betrug. Die Bestrafung kann bei tätiger Reue durch eine rechtzeitige Selbstanzeige verhindert werden.