Fiskurios
15. März 2022

Ausbildung zum Clown sind keine Werbungskosten

Eine Diplom-Sozialbetreuerin ließ sich an einer Clownschule zum Clown ausbilden und wollte die Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht versagte die steuerliche Anerkennung mit einer eher humorlosen Begründung: Es können die durch diese Ausbildung erworbenen Kenntnisse weder in einem wesentlichen Teil der aktuell ausgeübten Tätigkeit angewandt werden, noch gibt es Hinweise darauf, dass die erworbenen Kenntnisse für eine geplante spätere Einkünfteerzielung verwendbar sind. Somit liegen weder Aus- und Weiterbildungskosten noch Umschulungskosten vor. Es darf aber weiterhin steuerbegünstigt an die „Rote Nasen“ und „Cliniclowns“ gespendet werden.

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