Ein Arbeiter in einem Gewerbebetrieb ( Handwerker ) mit Geldscheinen in der Hand
Dienstnehmer
30. November 2015

Barzahlungsverbot in der Baubranche

Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist ein zen­trales Thema der Steuerreform 2015/2016. Das Maß­nahmen­paket „Baubranche“ beinhaltet ein Barzahlungs­verbot von Arbeitslöhnen, ein Abzugsverbot für bar be­zahlte Bauleistungshonorare und verstärkte Kontrollen beim privaten Hausbau.

Ab 1.1.2016 sind Unternehmer verpflichtet, ihren Arbeit­nehmern, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind, den Lohn auf ein Bankkonto zu überweisen. Der Begriff „Bauleistung“ umfasst die Herstellung, Instand­setzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken. Auch jede Reinigung von Bauwerken, somit auch die Raum­pflege, ist eine Bauleistung und fällt somit in das Bar­zah­lungsverbot. Werden trotz dieser Vorschrift Barzahlungen getätigt, begeht sowohl der Arbeitgeber (Zahlung) als auch der Arbeitnehmer (Entgegennahme des Geldes) eine Fin­anzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € bestraft wird.

Beauftragt ein Unternehmer einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, deren Wert 500 € übersteigt (Freigrenze), darf diese Leistung ab dem Jahr 2016 nicht bar bezahlt werden. Die Konsequenz bei Nichteinhaltung: Die Ausgaben können nicht als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden!

Auch der private Hausbau bleibt nicht verschont. Ab dem nächsten Jahr prüft die Abgabenbehörde, ob wissentlich Unternehmer ohne Gewerbeberechtigung beauftragt wurden. Falls ja, wurde eine Verwaltungsübertretung begangen und es kann eine Geldstrafe bis zu 2.180 € verhängt werden.

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