Nutzt ein Unternehmen seinen Fuhrpark nicht zur Gänze betrieblich, stellt sich die Frage, wie man Stehzeiten sinnvoll nutzt. Ein solches Unternehmen vermietet daher diese Fahrzeuge im Rahmen eines Car-Sharing-Konzepts an seine Mitarbeiter – entweder zu fremdüblichen Konditionen oder mit Rabatt.
Zahlt der Mitarbeiter den fremdüblichen Preis, ist das Pendlerpauschale nicht in Gefahr. Heikel wird es, wenn das Auto verbilligt oder zu Selbstkosten verborgt wird. Dann stellt sich das Thema Sachbezug. Und sobald ein Sachbezug theoretisch anfällt, streicht die Finanz das Pendlerpauschale. Damit kann für den Mitarbeiter aus dem günstigen Car-Sharing eine teure Steuerfalle werden!