Fiskurios
23. Mai 2018

Discjockey darf seine CDs nicht absetzen

Ein als Discjockey tätiger Dienstnehmer wollte die von ihm gekauften Tonträger (CDs etc.) als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Der DJ argumentierte, dass er ein elektronischer Musiker sei, die Tonträger auf Veranstaltungen abspiele und damit sein Einkommen erziele. Der Fall landete beim Bundesfinanzgericht (BFG) und dieses hat jüngst wieder entschieden, dass solche Kosten dem Abzugsverbot des § 20 Einkommensteuergesetzes unterliegen. Begründung: Nach herrschender Rechtsauffassung betreffen Tonträger die private Lebensführung, mögen sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit bringen. Frei übersetzt: Die CDs können ja auch privat gehört werden, daher finden sie steuerlich keine Berücksichtigung.

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