Umsatzsteuer
12. September 2016

Einheitlichkeit der Leistung im Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich gilt: Jede Leistung ist einzeln zu besteuern. Nur wenn verschiedene Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv ein Ganzes bilden, liegt eine einheitliche Leistung vor.

Die zusammen mit der Hauptleistung anfallenden Ne­ben­leistungen teilen dabei das Schicksal der Hauptleistung (zB gleicher Steuersatz). Sie ergänzen, erleichtern, ermöglichen oder runden die Haupt­leistung ab. Sie sind nur Mittel zum Zweck, haben also gegenüber der Haupt­leistung eine dien­ende Funktion.

Abweichungen von diesem Grundsatz müssen gesetzlich angeordnet sein. Etwa im Falle der Lieferung von Wärme als Nebenleistung zur Vermietung. Diese unterliegt dem 20 %igen Steuersatz, obwohl Wohnungsvermietung nur mit 10 % besteuert wird.

Die Abgrenzung, was Nebenleistung und was eine selb­stän­dige Hauptleistung darstellt, ist oft schwierig und frag­würdig.

Beispiele für Nebenleistungen:

  • Beförderung im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern
  • Vortragsunterlagen anlässlich von Seminaren
  • Bereitstellung von Strom, Ton und Lichttechnik im Rah­men einer Konferenzraumvermietung

Nach Ansicht der Finanzbehörde liegt aber keine ein­heit­liche Leistung vor bei:

  • Autobahnvignetten als Zugabe zu Zeitungs-Abos
  • Versicherungsleistungen bei Leasingverträgen
  • Pauschalmenüs: Aufteilung in Getränke und Speisen
  • Zimmervermietung mit Frühstück, Halb- oder Voll­pen­sion: Aufteilung in Übernachtung und Verpflegung
  • Mitvermietung von Möbeln in einer Wohnung
  • Garagenplätze, die zusammen mit der Wohnung vermietet werden

Nach Ansicht zahlreicher Autoren handelt es sich aber insbesondere in den letzten beiden Fällen um einheitliche Leistungen. Die Auslegung der Finanzbehörde verstoße daher gegen EU-Recht.

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