Grundsätzlich gilt: Jede Leistung ist einzeln zu besteuern. Nur wenn verschiedene Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv ein Ganzes bilden, liegt eine einheitliche Leistung vor.
Die zusammen mit der Hauptleistung anfallenden Nebenleistungen teilen dabei das Schicksal der Hauptleistung (zB gleicher Steuersatz). Sie ergänzen, erleichtern, ermöglichen oder runden die Hauptleistung ab. Sie sind nur Mittel zum Zweck, haben also gegenüber der Hauptleistung eine dienende Funktion.
Abweichungen von diesem Grundsatz müssen gesetzlich angeordnet sein. Etwa im Falle der Lieferung von Wärme als Nebenleistung zur Vermietung. Diese unterliegt dem 20 %igen Steuersatz, obwohl Wohnungsvermietung nur mit 10 % besteuert wird.
Die Abgrenzung, was Nebenleistung und was eine selbständige Hauptleistung darstellt, ist oft schwierig und fragwürdig.
Beispiele für Nebenleistungen:
Nach Ansicht der Finanzbehörde liegt aber keine einheitliche Leistung vor bei:
Nach Ansicht zahlreicher Autoren handelt es sich aber insbesondere in den letzten beiden Fällen um einheitliche Leistungen. Die Auslegung der Finanzbehörde verstoße daher gegen EU-Recht.