Grundsätzlich ist das Einbringen von Eingaben aller Art (zB Beschwerden gegen Bescheide) auf Grund der Telekopier-VO zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass das Original des Anbringens vor der Übermittlung vom Beschwerdeführer unterschrieben wird und danach sieben Jahre aufzubewahren ist.
Jedoch dürfen Beschwerden nicht unter Einsatz von Computer-Fax-Programmen (also ohne Einsatz eines Fax-Geräts, zB über Win-Fax oder vergleichbare Programme) eingebracht werden. Solche Geräte fallen nicht unter die Telekopierer-VO, sondern werden wie E-Mails behandelt.
In beiden Fällen wird die Beschwerde daher von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen.