Fiskurios
13. Juni 2016

Fax ist nicht gleich Fax

Grundsätzlich ist das Einbringen von Eingaben aller Art (zB Beschwerden gegen Bescheide) auf Grund der Tele­ko­pier-VO zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass das Original des Anbringens vor der Übermittlung vom Be­schwer­de­führer unterschrieben wird und danach sieben Jahre aufzubewahren ist.

Jedoch dürfen Beschwerden nicht unter Einsatz von Com­pu­ter-Fax-Programmen (also ohne Einsatz eines Fax-Ge­räts, zB über Win-Fax oder vergleichbare Programme) eingebracht werden. Solche Geräte fallen nicht unter die Telekopierer-VO, sondern werden wie E-Mails behandelt.

In beiden Fällen wird die Beschwerde daher von der Be­hörde als unzulässig zurückgewiesen.

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