Ein Dienstnehmer auf Dienstreise besprach bei einer Begrüßungsveranstaltung in einem Biergarten mit einer Mitarbeiterin den folgenden Kongresstag. Nach Mitternacht fiel dem Mann auf, dass die letzten Gäste bereits gegangen waren und der Biergarten in der Zwischenzeit versperrt wurde. Darauf sprang er von der 1,80 m hohen Mauer des Biergartens, verletzte sich dabei und begehrte Unfallversicherungsschutz.
Die Unfallversicherung und die Gerichte verneinten den Versicherungsschutz. Begründet wurde dies damit, dass das Verhalten des Dienstnehmers unvernünftig und unsinnig war und eine besondere Gefährdung auslöste.