Die Klägerin arbeitete als diplomierte Krankenpflegerin in einer Krankenanstalt und musste Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte. Bevor sie nach Dienstende nach Hause ging, duschte sie sich, wie auch einige Arbeitskollegen und zog danach ihre Privatkleidung an. Für das Duschen wurden jeweils rund 15 Minuten benötigt. Die Krankenpflegerin wollte dies als Arbeitszeit angerechnet haben und zog gegen ihren Dienstgeber vor Gericht. Sie scheiterte in allen Instanzen bis hin zum OGH mit folgender Begründung: Es war die freie Entscheidung der Klägerin, sich nicht gleich anzuziehen und nach Hause zu gehen, sondern noch zu duschen. Somit erfolgte das Duschen ohne Fremdbestimmung.