Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) sind Erwerbseinkünfte mit Pflichtversicherung, Einkünfte als Geschäftsführer und Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer. Ausschüttungen – also Dividenden – der GmbH an die Gesellschafter blieben in der Praxis bisher außer Ansatz, da die dafür notwendigen Informationen nicht aus dem Einkommensteuerbescheid abgelesen werden konnten.
Seit 1.1.2016 gibt es hier eine wesentliche Änderung: Durch die Erweiterung des Formulars zur Meldung der Kapitalertragsteuer (Ka1) ist es der Sozialversicherungsanstalt nun möglich, die ausgeschütteten Beträge in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen, da nun im Formular Ka1 die Sozialversicherungsnummer und der Name jener Gesellschafter-Geschäftsführer einzutragen sind, die im KESt-Anmeldezeitraum Ausschüttungen erhalten haben.
Offen ist, was mit den Ausschüttungen bis Ende 2015 passiert. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits in der Höchstbeitragsgrundlage war, haben Vorjahres-Ausschüttungen keine Auswirkung. In allen anderen Fällen stellt sich die Frage, ob es für diese Vorjahres-Ausschüttungen eine Amnestie geben wird. Liegen bereits Auskunftsschreiben (Fragebögen) der einzelnen SVA-Landesstellen vor, sollten diese ausgefüllt retourniert werden, ansonsten können Verwaltungsstrafen verhängt werden bzw. können Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden!