Einzelhändler dürfen bis 2020 ihr Sortiment auf 15 Warenbezeichnungen zusammenführen. Diese Regelung erleichtert die Belegerteilung deutlich.
Bis Ende 2020 dürfen Einzelhandelsunternehmen, Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare gewerblich tätige Unternehmen ihre Warenbezeichnungen auf 15 Begriffe einschränken. Diese werden dann in der Registrierkasse verwendet und entsprechend auf den Belegen ausgewiesen.
Voraussetzung für diesen Vereinfachungsschritt ist, dass das Unternehmen ausschließlich an Endverbraucher verkauft und dass im Betrieb kein Warenwirtschaftssystem installiert ist. Wenn im Betrieb bereits ein Kassensystem vorhanden ist, welches die im Erlass geforderten „handelsüblichen“ Bezeichnungen ausweisen kann, dann darf man diese Erleichterungen auch nicht in Anspruch nehmen.
Die Bundesparte Handel der Wirtschaftskammer informiert ausführlich auf www.wko.at/bshandel. Den Erlass finden interessierte Unternehmer auf der Website des Finanzministeriums (BMF) unter www.bmf.gv.at.
Laut BMF ist geplant, diese Vereinbarung später in den Registrierkassen-Erlass aufzunehmen. Diese Erleichterung ist allerdings gesetzlich nicht gedeckt. Achtung: Selbst wenn die Vereinbarung in den Erlass eingearbeitet wird, besteht keine verpflichtende Bindung.