Steuern
14. März 2016

Handel: Erleichterung bei Be­leg­erteilung

Einzelhändler dürfen bis 2020 ihr Sortiment auf 15 Waren­bezeichnungen zusammenführen. Diese Regelung er­leich­tert die Belegerteilung deutlich.

Bis Ende 2020 dürfen Einzelhandelsunternehmen, Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare gewerblich tätige Unternehmen ihre Warenbezeichnungen auf 15 Be­griffe einschränken. Diese werden dann in der Registrier­kasse verwendet und entsprechend auf den Belegen aus­gewiesen.

Voraussetzung für diesen Vereinfachungsschritt ist, dass das Unternehmen ausschließlich an Endverbraucher ver­kauft und dass im Betrieb kein Warenwirtschaftssystem installiert ist. Wenn im Betrieb bereits ein Kassensystem vorhanden ist, welches die im Erlass geforderten „handels­üblichen“ Bezeichnungen ausweisen kann, dann darf man diese Erleichterungen auch nicht in Anspruch nehmen.

Die Bundesparte Handel der Wirtschaftskammer informiert ausführlich auf www.wko.at/bshandel. Den Erlass finden interessierte Unternehmer auf der Website des Finanz­ministeriums (BMF) unter www.bmf.gv.at.

Laut BMF ist geplant, diese Vereinbarung später in den Re­gis­trierkassen-Erlass aufzunehmen. Diese Erleichterung ist allerdings gesetzlich nicht gedeckt. Achtung: Selbst wenn die Vereinbarung in den Erlass eingearbeitet wird, besteht keine verpflichtende Bindung.

impuls plus*

Aktuelle Themen