Steuern
18. März 2019
Hinzurechnungsbesteuerung
Um internationalen Steuervermeidungspraktiken zu Leibe zu rücken wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Sie gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2019 beginnen und betrifft ausländische Tochterunternehmen in Niedrigsteuerländern (in Europa unter anderem Irland, Zypern, Bulgarien und Ungarn). Bisher war lediglich vorgesehen, dass bei Gewinnausschüttungen aus Niedrigsteuerländern nach Österreich ein Methodenwechsel einsetzen kann: Statt der Befreiungs- kann es zur Anrechnungsmethode kommen, was im Endeffekt eine 27,5-prozentige Quellensteuerbelastung auf solche Gewinnausschüttungen bedeutet.
Nunmehr kann der in einer Tochtergesellschaft erzielte Gewinn aus Passiveinkünften in Österreich besteuert werden, egal ob ausgeschüttet wird oder nicht. Folgende Voraussetzungen gelten:
- Die ausländische Tochtergesellschaft erzielt zu mindestens einem Drittel Passiveinkünfte. Dazu gehören Einkünfte aus Zinsen, Lizenzen und Finanzierungsleasing aber auch „Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen“, die durch den Weiterverkauf von konzerninternen Waren oder Dienstleistungen selbst kaum wirtschaftlichen Mehrwert schaffen.
- Die ausländische Tochtergesellschaft übt selbst keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus, weist also kaum Substanz auf. Das wird anhand der Kriterien Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten beurteilt.
- Die inländische Muttergesellschaft hält allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen mehr als 50 % der Stimmrechte an der ausländischen Konzerngesellschaft.
- Die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5 %. Die ausländischen Einkünfte sind dabei nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln, also umzurechnen.
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