Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers – neudeutsch Homeoffice – hat der Finanz schon immer Unbehagen bereitet.
Raumkosten
Dazu zählen anteilige Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc. Diese Kosten werden von der Finanz als Kosten des „Arbeitszimmers im Wohnungsverband“ angesehen. Eigener Eingang: Wenn das Arbeitszimmer von der Privatwohnung getrennt ist, reicht für die Absetzbarkeit die berufliche oder betriebliche Notwendigkeit und ausschließlich berufliche Nutzung. Gemeinsamer Hauseingang: Wenn das Arbeitszimmer Teil der Wohnung ist, muss es den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum.
Computer, Drucker, Scanner, Fax, Internet, Computertisch
Diese sind typische Arbeitsmittel, die bei beruflicher bzw. betrieblicher Nutzung immer absetzbar sind. Da hier eine Trennung von privat und beruflich schwer möglich ist, muss man einen Privatanteil von pauschal 40 % ausscheiden. Einen niedrigeren Privatanteil muss man begründen. EDV-Ausstattung bis 400 € kann man sofort absetzen, teurere Anschaffungen sind auf drei Jahre zu verteilen. Dienstnehmer können Computer und Co absetzen, wenn der Arbeitgeber diese Gegenstände für das Homeoffice nicht zur Verfügung stellt.
Möbel
Wird das Arbeitszimmer als solches von der Finanz anerkannt, kann man auch die darin befindlichen Möbel verteilt auf 5-10 Jahre absetzen.