Im Arbeitsruhegesetz sind 13 gesetzliche Feiertage geregelt. Zusätzlich steht Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften (zB der evangelischen Kirche) auch der Karfreitag als Feiertag zu.
Ein Dienstnehmer ohne religiöses Bekenntnis hat seinen Dienstgeber geklagt, weil er am Karfreitag, anders als sein evangelischer Kollege, arbeiten musste. Er verlangte für seine Arbeit an diesem Tag ein Feiertagsentgelt.
Das OLG Wien gab dem Dienstnehmer Recht, weil diese gesetzliche Regelung gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie verstößt.
Weil es in Österreich aber dazu noch keine höchstgerichtliche Judikatur gibt, wurde die Revision beim OGH zugelassen. Dort ist der Fall noch anhängig.