Putting Bitcoin Into Coin Slot On Blue Motherboard. 3D Illustration.
Finanzen
27. Februar 2017

Kauf- und Verkauf von Gold oder Bitcoins

In Zeiten niedriger Zinssätze suchen Spekulationslustige alternative Anlageformen. Gold steht dabei hoch im Kurs, aber auch Bitcoins werden als Geldanlage immer attraktiver. Was ist steuerlich zu beachten?

Ankauf ohne Umsatzsteuer (USt)

Der Kauf von Gold ist umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Anlagegold handelt. Goldbarren und -plättchen sind umsatzsteuerbefreit, wenn sie ein auf dem Goldmarkt akzeptiertes Gewicht und einen Feingehalt von mindestens 99,5 % besitzen. Bei Goldmünzen greift die Befreiung, wenn sie eine Feinheit von mind. 90 % aufweisen, nach 1800 geprägt wurden, im Herkunftsland als Zahlungsmittel gelten oder galten und der Münzpreis max. 80 % über dem Goldpreis liegt. Das Finanzministerium führt eine Liste der jedenfalls umsatzsteuerbefreiten Münzen. Darin finden sich Klassiker wie Dukaten, Goldener Philharmoniker, Maple Leaf oder Krügerrand.

Wer Euro gegen Bitcoins tauscht, braucht auch dafür keine Umsatzsteuer zu zahlen. Das hat das Finanzministerium im Dezember 2016 in den Umsatzsteuerrichtlinien bestätigt. Hier greift die USt-Befreiung für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln.

Betriebsvermögen

Gold und Bitcoins können sowohl für das Unternehmen als auch privat gekauft werden. Bitcoins gelten ertragsteuerlich nicht als Zahlungsmittel, sondern wie Gold als Wirtschaftsgut und zählen daher zum unternehmerischen Anlagemögen, wenn als langfristige Investition geplant. Plant man seine Bitcoins rasch wieder auszugeben (zu verkaufen), hält man diese im Umlaufvermögen. Auch eine GmbH kann Bitcoins oder Gold kaufen und verkaufen.

Laufende Besteuerung

Werden Bitcoins gegen Zinsen verliehen oder auf einer Börse mit Verzinsung aufbewahrt, so sind diese Zinsen mangels KESt-Einbehalt mit 27,5 % in der Einkommensteuererklärung zu versteuern. GmbHs versteuern Zinsen mit 25 % KÖSt in der Körperschaftsteuererklärung. Bei Gold sieht das anders aus: Gold wirft keine laufenden Erträge ab und muss daher nicht in die laufende Steuererklärung.

Versteuerung bei Verkauf

Der Gewinn aus dem Verkauf von Gold oder der Umtausch von Bitcoins in Euro aus dem Betriebsvermögen ist steuerpflichtig. Und zwar mit dem normalen Steuertarif bis zu 55 %. GmbHs zahlen 25 % Körperschaftsteuer und bei einer folgenden Ausschüttung nochmals 27,5 % – in Summe ergibt das eine Steuerbelastung von 45,625 %. Bei Privatanlegern ist das anders: Wer nach der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft, kann den Gewinn steuerfrei einnehmen. Wird innerhalb von einem Jahr verkauft, wird der Gewinn auch mit dem normalen Steuertarif versteuert, wenn alle Spekulationsgeschäfte 440 € im Jahr übersteigen.

Ein Verlust bei Verkauf aus dem Betriebsvermögen kann mit laufenden betrieblichen Gewinnen verrechnet werden. Im Privatvermögen sind Spekulationsverluste nur mit Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig.

Tipp:

Ob Gold, Bitcoins oder ähnliche Finanzanlagen besser im Betriebs- oder Privatvermögen aufgehoben sind, hängt davon ab, für welchen Zweck diese angeschafft wurden, wie lange sie behalten werden sollen und woher das Geld für den Ankauf stammt. Wir beraten Sie gerne.

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