Wie Sie Ihren Kunden und Mitarbeitern steuerschonend eine Freude machen können:
Einkommen- / Körperschaftsteuer
Hier können Sie alle Geschenke absetzen, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Versehen Sie Geschenke mit Firmenlogo oder Ihrer Firmenaufschrift. Die beliebtesten Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein, Schokolade.
Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – werden nicht anerkannt. Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke sind daher nur absetzbar, wenn sie der Werbung dienen. Tipp: Dokumentieren Sie die Werbewirksamkeit, indem sie zB das Geschenk mit Logo fotografieren.
Umsatzsteuer
Für Kundengeschenke fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an. Für geringwertige Werbegeschenke wie zB Kugelschreiber und für Geschenke bis 40 € netto pro Jahr und Empfänger müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen.
Empfängernennung
Echte Weihnachtsgeschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 € können Sie somit weder als Betriebsausgabe absetzen noch die Vorsteuer abziehen. Besonders heikel wird die Sache für Körperschaften (zB GmbHs, Vereine), wenn trotz Aufforderung der Finanz nicht offen gelegt wird, wer die Empfänger der Geschenke sind. Dann wird die Betriebsausgabe gestrichen und ein Zuschlag von 25 % verhängt.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des laufenden Gewinns vor Gewinnfreibetrag absetzbar. Die klassischen Spendenorganisationen stehen auf der Spendenliste des Finanzministeriums. Unternehmen können auch Sachspenden absetzen (Ausnahme: Spenden an Spendensammelvereine). Spenden aufgrund von Katastrophenschäden oder werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport sind unbegrenzt absetzbar.
(GK) Gruppenkriterium: Steuerfrei sind diese Geschenke nur dann, wenn sie an alle oder an eine bestimmte Gruppe (zB alle Mitarbeiter mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt werden.
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten oder wenn das Geschenk ohne Vorsteuerabzug gekauft wurde (zB Gutscheine).