Bankgeheimnis lebe wohl: Finanzstrafbehörden, Staatsanwälte und Strafgerichte haben Einschau in das Kontenregister.
Kreditinstitute müssen rückwirkend ab März 2015 von allen natürlichen Personen und von „Rechtsträgern“ (insb. Gesellschaften) laufend, nämlich monatlich, folgende Informationen an das Finanzministerium liefern:
Die eindeutige Zuordnung zu einer konkreten Person erfolgt durch das „bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern“, bei Rechtsträgern durch die Stammzahl des Unternehmens. Nicht gemeldet werden Kontostände.
Bei anderen Abgaben, zB Grunderwerbsteuer oder Immo-ESt gelten diese Einschränkungen nicht. Man wird also abwarten müssen, wie intensiv die Behörden von diesen neuen Möglichkeiten Gebrauch machen und was „zweckmäßig und angemessen“ ist.
Die von einer Abfrage Betroffenen sind jedenfalls zu verständigen (über Finanz-Online) bzw. kann jeder Betroffene auch die von ihm erfassten Daten abfragen.
Es kommt aber noch dicker: War bisher eine Kontoöffnung nur durch richterliche Anordnung in einem Strafverfahren möglich, so können nunmehr auch Abgabenbehörden bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen Einsicht in alle Kontodaten bekommen.
So läuft das ab:
So sehr man Verständnis haben mag für ein rasches Handeln, die Gefahr, dass Richter unter Druck geraten und voreilige Entscheidungen treffen ist nicht von der Hand zu weisen. Ein Rekurs gegen eine Entscheidung auf Kontoöffnung hat nämlich keine aufschiebende Wirkung! Und dass im Falle einer ungerechtfertigten Kontoöffnung die Behörde die dadurch gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten darf, ist wohl eine reine Augenauswischerei!
Da hilft dann wohl auch der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzbeauftragte wenig. Immerhin hat dieser jederzeit Einblick in alle Unterlagen und Aufzeichnungen der Behörden. Er darf (und muss) insbesondere die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen prüfen.