Dienstnehmer
18. März 2019

Mein Mitarbeiter geht zum Arzt. Ist das Arbeitszeit?

Arztbesuche während der Arbeitszeit sind grundsätzlich gesetzlich bzw. kollektivvertraglich geregelt. Der Kollektivvertrag darf den Arbeitnehmer aber nur besser stellen. Das gilt seit Juli 2018 auch für Arbeiter und Lehrlinge.

Für einen Arztbesuch, der als Arbeitszeit gilt, kann es unterschiedliche Gründe geben:

Arztbesuche – sofern nicht im Krankenstand – müssen nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden. Innerhalb der Arbeitszeit ist ein Arztbesuch z.B. bei akuten Schmerzen oder bei eingeschränkten Öffnungszeiten des Arztes zulässig. Auch eine Blutabnahme kann zumeist nur morgens erfolgen und erfolgt dann ggf. in der Arbeitszeit. Der Dienstnehmer hat außerdem freie Arztwahl. Das bedeutet, dass man aufgrund von ungünstigen Ordinationszeiten nicht zu einem anderen Arzt wechseln muss.

Für Arztbesuche bei Gleitzeit- oder Teilzeitarbeit werden grundsätzlich die gleichen Regeln angewandt. Sie gelten, wenn man Arztbesuche während der festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit nachweisen kann – es muss aber einen triftigen Grund dafür geben.

Notwendige Wegzeiten zwischen Betrieb und Arzt zählen zur Dienstzeit, sofern die Zeiten in die Normalarbeitszeit fallen. Wegzeiten zwischen Wohnung und Arzt können in bestimmten Ausnahmefällen zur Dienstzeit zählen.

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