Recht
12. Juni 2019

Mindestsicherung neu

Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurden im April 2019 bundesweit einheitliche Standards für die Mindestsicherung, jetzt wieder „Sozialhilfe“ genannt, festgelegt.

Der Wirrwarr von unterschiedlichen Höchstbeträgen und Anspruchsvoraussetzungen je Bundesland sollte damit ein (vorläufiges) Ende gefunden haben. Die Bundesländer haben die notwendigen Ausführungsgesetze bis spätestens 1.1.2020 zu beschließen und in Kraft zu setzen.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Beträge, die auf dem Ausgleichszulagenrichtsatz 2019 basieren:

Alleinstehenden steht ein Betrag von 885€ pro Monat zu. Für Paare sind es zusammen höchstens zweimal 70%, also 1.240€. Für das erste Kind gibt es 25%, also 221€, für das zweite Kind 15%, somit 133€, für jedes weitere Kind 5%, das sind 44€.

Heftig umstritten ist allerdings das Thema Kürzung bei schlechten Sprachkenntnissen. Erst ab Deutschniveau B1 oder Englischniveau C1 gibt es den vollen Betrag. Ansonsten stehen nur 65 %, also 576 €, zu. Der Integrationsfonds entscheidet über die Zuteilung der Sprachkurse und ist  für die Beaufsichtigung der Tests zuständig.

Alleinerzieher erhalten einen Zuschlag, die Festlegung der Höhe bleibt aber den Bundesländern vorbehalten.

Für Behinderte gibt es einen Zuschlag von 18%, das sind derzeit 159€.

Vermögen über 5.200€ (bisher 4.315€) wird auf die Mindestsicherung angerechnet. Eigentumswohnungen verbleiben nunmehr volle drei Jahre (bisher nur sechs Monate) ohne Grundbucheintragung im privaten Eigentum.

Die genannten Monatsbeträge werden jährlich valorisiert.

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