Jürgen Fälchle | AdobeStock
Immobilien
20. Juni 2023

Photovoltaik

Es gibt seit kurzem einen Freibetrag für kleine und eine Übergewinnbesteuerung für große Photovoltaik-Anlagen.

Einkünfte aus der Stromeinspeisung aus Photovoltaik (PV)-Anlagen in das öffentliche Netz sind steuerpflichtig, sobald der Veranlagungsfreibetrag von 730 € beim privaten Eigentümer überschritten wird. Aufgrund des gestiegenen Strompreises können Überschuss- und Volleinspeiser in die Steuerpflicht rutschen. Mit einem Freibetrag von 12.500 kWh wird dies ab 2022 verhindert.

Steuerfreie Einspeisung

Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind bereits seit 2022 steuerfrei. Was darüber hinaus eingespeist wird, ist steuerpflichtig. Die Befreiung gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 25 kWp. Die Leistung des Wechselrichters ist irrelevant.

Der Freibetrag gilt pro natürlicher Person. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Ist eine Person an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihr der Freibetrag nur einmal zu. Das gilt auch für Personengesellschaften: Hier gilt der Freibetrag nur für beteiligte natürliche Personen. GmbHs mit PV-Anlagen erhalten diesen Steuervorteil nicht.

In der Steuererklärung der Personengesellschaft ist die Befreiung noch nicht auszuweisen, sondern erst in der Einkommensteuererklärung der Beteiligten. (Ehe-)Paare dürfen auf eine Erklärung verzichten, wenn die Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.

Allerdings sehen die Richtlinien vor, dass die Einkünfte aus der PV-Anlage nur den wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen sind. Eine Verteilung auf alle im Haushalt lebenden Personen, wie etwa Kinder, ist nicht erlaubt. Wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat, ist dafür nicht maßgeblich.

Übergewinnsteuer

Den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) – bezeichnet als Übergewinnsteuer – müssen Stromerzeuger mit einer installierten Kapazität von mehr als einem Megawatt leisten, die im Inland Strom aus fossilen Brennstoffen aber auch aus erneuerbaren Energien wie etwa Photovoltaik produzieren und veräußern.

Vom EKB-S befreit sind unter anderem Anlagen mit Einspeise- oder Nachfolgetarif nach Ökostromgesetz sowie Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) mit Rückzahlungsverpflichtung erhalten.

Der EKB-S errechnet sich aus den Überschusserlösen, also jenen Markterlösen aus der Veräußerung von Strom, die eine festgesetzte Markterlösobergrenze von 140 €/MWh übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dient die Summe der monatlichen Überschusserlöse, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wird. Von diesen Überschusserlösen sind 90 % als EKB-S abzuführen, wobei es noch Absetzbeträge von max. 36 € pro MWh gibt, wenn in erneuerbare Energien oder Energieeffizienz investiert wird. 

impuls plus*

Aktuelle Themen