Recht
19. Juni 2017

Privatkonkurs erleichtert

Im Sommer 2017 soll das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2017) in Kraft treten. Dieses Gesetz bringt neben Anpassungen des internationalen Insolvenzrechts auch wesentliche Änderungen im Privatinsolvenzrecht mit sich.

Umgangssprachlich wird häufig der Begriff „Privatkonkurs“ verwendet. Dabei handelt es sich um ein Insolvenzverfahren für alle natürlichen Personen (Privatperson oder Einzelunternehmer). Bevor eine Insolvenz eröffnet werden kann, muss derzeit noch ein außergerichtlicher Ausgleich angestrebt werden. Nur wenn diesem nicht alle Gläubiger zustimmen, erfolgt eine Insolvenzeröffnung. Dieser soll in Zukunft entfallen, da die Praxis zeigte, dass er meist scheiterte. Weiters soll auch die Vorlage eines Zahlungsplans an die Gläubiger über die geplante Rückzahlungsquote und deren Finanzierung nicht mehr unbedingt notwendig sein, wenn das Einkommen des Schuldners unter oder nur geringfügig über dem Existenzminimum liegt.

Wird der Zahlungsplan abgelehnt oder keiner vorgeschlagen, startet ein Abschöpfungsverfahren. Hier soll es nun zu einer gravierenden Änderung kommen. Während der Schuldner bisher sieben Jahre lang am Existenzminimum lebte und mindestens 10 % der Schulden bezahlen musste, um eine Restschuldbefreiung zu erlangen, soll ab dem Inkrafttreten des IRÄG 2017 der Abschöpfungszeitraum nur mehr drei Jahre betragen, wobei keine Mindestquote mehr zu erfüllen sein wird. Durch diese neuen Bestimmungen soll die Entschuldung für Unternehmer und Konsumenten wesentlich erleichtert werden.

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