Zur Kompensation der finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise gibt es eine Vielzahl von Corona-Förderungen: Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds und sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation.
Zuwendung für Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter sowie der Lockdown-Umsatzersatz sind steuerpflichtig, die anderen Corona-Förderungen sind seit 1.3.2020 steuerfrei. Allerdings muss hierbei auch das steuerlich anteilige Betriebsausgabenverbot beachtet werden. Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht zur Ermittlung der Einkünfte herangezogen werden.
Dieses Abzugsverbot betrifft:
Für die Investitionsprämie wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Ausgaben und die Abschreibung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.