Schuldig oder nicht schuldig ist hier die Frage – aber nicht immer.
Betrieblicher Bereich
Kosten eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsstrafverfahrens sind absetzbare Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der Ausgang des Verfahrens ist unerheblich. Anders im Strafverfahren: die Prozesskosten kann man nur bei einem Freispruch geltend machen. Verwaltungsstrafen, wie insbesondere Verkehrsstrafen, sind aber steuerlich nicht absetzbar.
Dienstnehmerbereich
Zivilprozesskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie die berufliche Tätigkeit betreffen. Bei Strafverfahren (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) ist hingegen eine Absetzbarkeit nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht schuldig gesprochen wird oder das Verschulden nur gering war. Übernimmt der Arbeitgeber die Prozesskosten, dann stellen solche Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Privatbereich
Sehr selten können Prozesskosten auch eine außergewöhnliche Belastung sein, etwa wenn jemandem schuldlos ein Prozess aufgezwungen wird und er diesen gewinnt. Die Kosten müssen aber den einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen. Häufigstes Anwendungsbeispiel sind Vaterschaftsprozesse.