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Sozialversicherung
12. September 2017

SVA: Rechtssicherheit für Arbeitgeber

Ein Unternehmer ist aufgrund seiner Selbständigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Wird im Zuge einer GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) festgestellt, dass ein an einem Auftrag beteiligter Unternehmer keine unternehmerische Freiheit mehr hatte, dann wird die Beschäftigung nachträglich als Dienstverhältnis qualifiziert.

Eine Klärung der Frage, welcher Sozialversicherungsträger nun wirklich für die Beschäftigten zuständig ist, ist nun auch vorab aufgrund des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes möglich. Rechtssicherheit wird nun durch eine amtswegige Zuordnungsprüfung erreicht, bei der Neue Selbständige und Wirtschaftskammermitglieder bestimmter freier Gewerbe aufgrund eines Fragebogens bei Beginn der Tätigkeit Merkmale der Beschäftigung bekanntgeben. Nach Auswertung dieses Fragebogens wird ein Bescheid erlassen, der die Zuordnung zum Sozialversicherungsträger klärt. Der Bescheid bindet sowohl die SVA als auch die Gebietskrankenkasse (GKK) und das Finanzamt. Es können aber auch der Auftraggeber oder der Versicherte vorab eine freiwillige Zuordnungsprüfung bei der GKK beantragen. Auch hier wird ein Bescheid mit Bindungswirkung ausgestellt. Gab es weder eine amtswegige noch eine freiwillige Vorabprüfung, kann weiterhin eine GPLA zur Umqualifizierung führen.

Wurde umqualifiziert, musste nach alter Rechtslage die SVA die eingezahlten Beiträge an den Versicherten rückzahlen, und der Dienstgeber (vormals Auftraggeber) musste Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge für die vergangenen drei bis fünf Jahre an die GKK nachzahlen. Nach neuer Rechtslage zahlt die SVA die Beiträge direkt an die GKK, wodurch der Dienstgeber nur noch die Differenz zu leisten hat. Dadurch verringert sich das Haftungsrisiko für den Dienstgeber maßgeblich.

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