Wie bekannt, können ab 2017 Spenden von Privatpersonen an begünstigte Rechtsträger nur mehr dann abgesetzt werden, wenn sie der spendenempfangenden Organisation ihren vollen Namen samt SV-Nummer bekannt geben.
Ein Spender kann jedoch der Organisation schriftlich untersagen, seine Daten dem Finanzamt zu übermitteln. Ein Steuerabzug ist dann aber nicht mehr möglich. Nur wenn die Datenübermittlung nachweislich gescheitert oder unmöglich ist, können Spender weiterhin den Spendenabzug beantragen.
Dasselbe gilt, wenn die spendenempfangende Organisation keine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Dann muss diese eine Spendenbestätigung ausstellen, in der insbesondere die Registrierungsnummer, unter der die Einrichtung in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist, aufscheint.
Zum Datenschutz: Begünstigte Spendenempfänger müssen die zu übermittelnden Daten kryptografisch verschlüsseln. Hierzu dient das sogenannte „bereichsspezifische Personenkennzeichen“ (bPK). Die Organisationen müssen eine Erstausstattung ihrer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen beantragen. Nähere Informationen dazu gibt es unter www.stammzahlenregister.gv.at.