Ein Profiradrennfahrer beantragte die Absetzbarkeit von „legal leistungssteigerndem“ Spezialkaffee. Begründung: Für die körperliche Voraussetzung zur Ausübung des Radrennsportes ist mindestens die doppelte Kalorienzufuhr erforderlich. Damit konnte der Sportler zwar das Bundesfinanzgericht überzeugen, nicht jedoch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der VwGH kam zur Ansicht, dass die Kontrolle des menschlichen Stoffwechsels ebenso wie die Aufnahme der erforderlichen Nahrung und Flüssigkeit der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, selbst wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher Energieverbrauch verbunden sein sollte.