
Wenn eine GmbH in eine finanzielle Krise gerät, möchten viele Gesellschafter ein bereits gewährtes Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital umwandeln oder darauf verzichten, um die Gesellschaft zu stärken.
Gesellschafterdarlehen
Zur Finanzierung der GmbH gibt es neben der klassischen Eigenkapitaleinlage und der Aufnahme einer Bankfinanzierung die Möglichkeit, dass Gesellschafter der GmbH einen Kredit gewähren. Damit solche Gesellschafterdarlehen steuerlich anerkannt werden, müssen sie hinsichtlich Zinsen, Laufzeit, Sicherheiten und Form (Schriftlichkeit) fremdüblich ausgestaltet werden. Sind die Zinsen unüblich hoch, so sind diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, und die GmbH kann sie nicht voll absetzen.
In der Krise sieht alles anders aus
Solange die GmbH wirtschaftlich stabil ist, kann ein Gesellschafterdarlehen grundsätzlich wie ein gewöhnlicher Kredit behandelt werden. Gerät die Gesellschaft allerdings in Schwierigkeiten, gelten strenge Sonderregeln.
Nach dem Eigenkapitalersatzgesetz dürfen Gesellschafterdarlehen nicht frei rückgezahlt werden. Sie gelten als Eigenkapital, wenn die GmbH nach der Insolvenzordnung überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder wenn die URG-Kennzahlen nicht erfüllt sind (Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre). Der Gesetzgeber will verhindern, dass Gesellschafter ihr Geld retten, während andere Gläubiger leer ausgehen.
Forderungsverzicht – sinnvoll, aber mit steuerlichen Konsequenzen
Oft wird der Druck so groß, dass Gesellschafter ihre Darlehensforderung freiwillig teilweise oder ganz aufgeben, um die Bilanz zu entlasten. Ein solcher Forderungsverzicht kann sinnvoll sein, weil er die Überschuldung beseitigt und die Fortführung der GmbH ermöglicht.
Allerdings enthält das Körperschaftsteuergesetz eine Steuerfalle, denn nur der sogenannte „werthaltige Teil“ des erlassenen Gesellschafterdarlehens kann steuerfrei in eine Eigenkapital-Einlage umgewandelt werden. Der nicht werthaltige Teil ist steuerpflichtig und kann zu einer weiteren finanziellen Belastung führen.
Beispiel: Gesellschafter G verzichtet auf seine Forderung gegenüber der GmbH in Höhe von 100.000 €. Das Reinvermögen der GmbH beträgt zu diesem Zeitpunkt 20.000 €. Es sind keine stillen Reserven in der GmbH vorhanden. Der werthaltige Teil von 20.000 € ist steuerneutral, der nicht werthaltige Teil in Höhe von 80.000 € ist körperschaftsteuerpflichtig. Hat die Gesellschaft keine entsprechenden laufenden Verluste, die gegen diesen Sanierungsgewinn gerechnet werden können, kann der Gewinn nur zu 75 % gegen Verlustvorträge aus den Vorjahren verrechnet werden, was wiederum zu Liquiditätsproblemen führen kann.
Dass die Finanz hier sehr strenge Maßstäbe ansetzt, hat 2024 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts gezeigt. Hier wurden alle Versuche abgeschmettert, ein Darlehen nachträglich als Einlage darzustellen.
Fazit: Gesellschafterdarlehen sind ein unkompliziertes Finanzierungsmittel, können aber im Krisenfall zu Problemen führen.