Ein Dienstverhältnis (DV) gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat ein Entgelt von maximal 425,70 Ä gebührt. Diese neue Bestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ermöglicht eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung als bislang.
Ob ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliegt hängt davon ab, für welchen Zeitraum das Dienstverhältnis abgeschlossen wurde, wann es beginnt oder endet und wie hoch das gebührende Entgelt ist. Vier Fälle sollen die komplizierte Materie verdeutlichen:
Unbefristetes Dienstverhältnis:
6. bis 10. Feb., Ende während Probezeit, vereinbartes Entgelt 1.250 €: das vereinbarte Entgelt liegt über der Geringfügigkeitsgrenze, daher Vollversicherung
Befristetes DV ein Monat oder mehr:
6. März bis 5. April; es liegen zwei Rumpfkalendermonate vor:
tatsächliches Entgelt März 400 €: Hochrechnung 400 € / 25 Tage im März x 30 Tage ergibt 480 €, daher Vollversicherung
tatsächliches Entgelt April 100 €: Hochrechnung 100 € / 5 Tage im April x 30 Tage ergibt 600 €, daher Vollversicherung
Befristetes DV kürzer als ein Monat:
Beginn 20. Jän. bis 10. Feb.
tatsächliches Entgelt Jänner 400 €,
keine Hochrechnung, daher geringfügige Beschäftigung
tatsächliches Entgelt Februar 350 €, keine Hochrechnung, daher geringfügige Beschäftigung
Fall-/tageweise Beschäftigung:
am 1. (120 €), 8. (140 €), 15. (100 €),
22. (120 €) Feb., in Summe 480 €, alle Kalendertage liegen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 €, daher ist geringfügige Beschäftigung möglich.