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Sozialversicherung
22. September 2025

Teilpension: flexibel in Pension gehen

Ab 2026 ermöglicht die Teilpension eine Reduzierung der Arbeitszeit für Personen, die bereits einen Pensionsanspruch haben. Das bisherige Modell der Altersteilzeit wird stark eingeschränkt.

Die Teilpension steht allen offen, die die Voraussetzungen für eine reguläre oder vorzeitige Alterspension erfüllen. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Pensionsarten.

Die Teilpension ist besonders für Personen interessant, die noch nicht das reguläre Pensionsalter erreicht haben, aber bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Pension – etwa die Korridorpension – haben. Auch das teilweise Weiterarbeiten im Ruhestand soll dadurch attraktiver werden.

So funktioniert die Teilpension

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reduzieren ihre Arbeitszeit und erhalten neben dem reduzierten Gehalt zusätzlich einen Teil ihrer Pension ausbezahlt.

Die Teilpension setzt eine freiwillige und einvernehmliche Reduktion der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus – um mindestens 25 %, höchstens 75 %. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilpension besteht nicht. Der Antrag ist bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu stellen.

Wie hoch ist die Teilpension?

Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab und ist ein Prozentsatz des aktuellen Pensionsanspruchs.

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter bezogen, gelten – wie bei anderen Frühpensionsformen – Abschläge. Der Pensionsanspruch wird ab dem Antritt der Teilpension für den Teil der Arbeitszeitreduktion eingefroren. Dieser Anteil wird nicht mehr durch laufende Beiträge erhöht. Für den weiterhin beschäftigten Teil wird unverändert in die Pensionsversicherung eingezahlt, wodurch sich dieser Anteil bis zum endgültigen Pensionsantritt noch erhöht.

Zuverdienst und Arbeitszeiterhöhung

Die Teilpension entfällt, wenn bis zum Regelpensionsalter die vereinbarte Arbeitszeitreduktion um mehr als 10 % unterschritten wird – das heißt, wenn man mehr arbeitet als geplant. Außerdem ist in diesem Zeitraum neben der Teilpension eine selbständige Tätigkeit nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 € (Wert 2025 und 2026) erlaubt.

Altersteilzeit und Teilpension

Altersteilzeitgeld gebührt künftig nur noch für drei Jahre, bevor man einen Anspruch auf eine Pensionsleistung hat. Das kann entweder drei Jahre vor der Korridorpension oder drei Jahre vor der Alterspension sein, wenn kein früherer Pensionsanspruch besteht. Die Verkürzung von fünf auf drei Jahre tritt schrittweise zwischen 2026 und 2029 in Kraft.

Art der Pension

Mindestalter

Schwerarbeiterpension

60 Jahre

Langzeitversichertenpension

62 Jahre

Korridorpension

62 Jahre (ab 2026 schrittweise Anhebung auf 63 Jahre)

Reguläre Alterspension

65 Jahre (Frauen derzeit 61 Jahre;

schrittweise Anhebung auf 65 Jahre bis 2033)

 

Arbeitszeitreduktion

Anteil Teilpension vom Pensionsanspruch

25 – 40 %

25 %

41 – 60 %

50 %

61 – 75 %

75 %

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