Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es eine Reihe von Erleichterungen bei Fristen – zeitlich begrenzt für das Jahr 2020. Sie haben mehr Zeit beim Erstellen und Abgeben der Jahresabschlüsse, falls nötig auch im Insolvenzfall.
Generell wurden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen waren, bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.
Abgabe/Frist |
Allgemein |
Spezialregelung 2020 |
UVA, ZM, KESt-Anmeldungen, WiEReG- |
Allgemeine Fristen zur Abgabe gelten weiterhin |
Keine Verspätungszuschläge falls spätere Meldung |
Steuererklärungen 2018 |
30.04.2019 (Abgabe in Papier) 30.06.2019 (Abgabe via Finanzonline) 31.03.2020 (Quotenregelung Steuerberater) |
Frist für alle noch offene 2018er Erklärungen ist der 31.08.2020 |
Steuererklärungen 2019 |
30.04.2020 (Papier-Abgabe) 30.06.2020 (Abgabe via Finanzonline) 31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater) |
31.08.2020 (Abgabe Papier oder Finanzonline) 31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater) |
Erstellung |
5 Monate ab Bilanzstichtag z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 |
9 Monate ab Bilanzstichtag z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 “ 30.09.2020 |
Einreichung Jahresabschluss beim Firmenbuch *) |
9 Monate ab Bilanzstichtag z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 |
12 Monate ab Bilanzstichtag z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 “ 31.12.2020 |
Antrag auf Insolvenzeröffnung |
60 Tage nach Eintritt der |
120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit |
*) gilt für Bilanzstichtage zwischen 1.10.2019 und. 31.7.2020