Arbeitnehmer dürfen nur dann Überstundenarbeit leisten, wenn diese nach dem Arbeitszeitgesetz zugelassen ist – Interessen des Arbeitnehmers bezüglich der Überstundenarbeit müssen berücksichtigt werden. In Österreich gibt es zwei Varianten zur pauschalen Abgeltung der monatlichen Überstunden: die Überstundenpauschale oder die All-in-Vereinbarung.
Echte Überstundenpauschale
Die Abgeltung von Überstundenpauschalen wird individuell zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart. Sie umfasst die Abgeltung einer vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Stundenanzahl und wird 12-mal jährlich zusätzlich zum Grundgehalt ausbezahlt. Sie ist kein Bestandteil der Sonderzahlungen (soweit der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht). In der Deckungsprüfung zum Ende des Kalenderjahres wird kontrolliert, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden über die vereinbarte Pauschale hinausgehen. Bei Überdeckung hat der Dienstnehmer Anspruch auf Abgeltung der zusätzlichen Stunden, bei Unterdeckung muss der Dienstnehmer keine Rückzahlungen leisten. Hinweis: Eine Beschränkung auf eine konkrete Tätigkeit oder ein Widerrufsrecht des Dienstgebers müssen vereinbart sein.
All-in-Vereinbarungen
Bei einer All-in-Vereinbarung wird mit einem vereinbarten Gesamtentgelt die Arbeitszeit inklusive Mehrstunden und Überstunden samt Zuschlägen pauschal abgegolten. Aus der Vereinbarung muss klar hervorgehen, wie hoch das Entgelt für die Normalarbeitszeit und wie hoch das Ausmaß der Überzahlung für die Überstundenleistung ist. Das in der All-in-Vereinbarung festgelegte Entgelt wird
14-mal im Jahr ausbezahlt und ist Bestandteil der Sonderzahlungen. Ob tatsächlich alle Überstunden gedeckt sind, muss im Rahmen einer jährlichen Deckungsprüfung kontrolliert werden. Bei einer Unterdeckung kommt es zu Nachzahlungen.
Gleitzeitvereinbarung
Pauschale Abgeltung von Überstunden und Gleitzeitvereinbarungen sind möglich. Zweitere werden oft abgeschlossen um zu vermeiden, dass zuschlagspflichtige Überstunden entstehen.
Hinweis: Es ist auf eine klare Ausgestaltung der Vereinbarungen zu achten, um eine Doppelvergütung der Überstunden zu vermeiden. Bei unklarer Regelung besteht das Risiko, dass der Dienstnehmer die Überstunden ausbezahlt bekommt und diese zusätzlich als Zeitausgleich konsumieren kann.
Deckungsprüfung
Bei der Deckungsprüfung wird die Überstundenpauschale jenem fiktiven Betrag gegenübergestellt, den der Dienstnehmer erhalten hätte, wenn die tatsächlich geleisteten Überstunden am Ende des Beobachtungszeitraums einzeln abgerechnet worden wären. Überschreitet dieser Gegenwert den Betrag der Pauschale, ist dem Dienstnehmer die Differenz nachzubezahlen.
Homeoffice und Telearbeit
Ab 1.1.2025 gilt das neue Telearbeitsgesetz. Der Unterschied zum Homeoffice besteht darin, dass bei Telearbeit die regelmäßige Arbeitsleistung auch außerhalb der Wohnung des Dienstnehmers erbracht werden kann – etwa in Internet-Cafés, Coworking Spaces oder Parks. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen gelten weiterhin, Telearbeit muss neu vereinbart werden.