Der Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen wurde in einer EU-Verordnung neu geregelt.
Der Nachweis der Beförderung in ein anderes EU-Land muss ab 2020 mindestens zwei einander nicht widersprechende und von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise enthalten. Dafür unterscheidet man zwei Gruppen:
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt davon ab, wer den Transport organisiert:
Transport organisiert: | Verkäufer | Käufer |
Nachweis | zwei unabhängige Nachweise aus Gruppe 1 oder je ein Nachweis aus einer der beiden Gruppen |
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zusätzlich |
Schriftliche Erklärung des Empfängers, dass er den Transport veranlasst hat. Diese muss bis zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats beim Lieferanten sein. |
Österreichische Regelung bleibt aufrecht
Die bisherige Verordnung zum Transportnachweis (VO 401/1996) gilt vorerst weiter. Sie können somit den Nachweis so wie bisher erbringen. Es ist allerdings zu erwarten, dass der Transportnachweis gemäß EU-Vorgaben neu geregelt wird. Wir halten Sie am Laufenden.