In einem Wiener Bezirk trat nach dem Ableben eines Autobesitzers eine flächendeckende Kurzparkzone in Kraft. Bis zur Abhandlung der Verlassenschaft wurde das Auto des Verstorbenen weder umgestellt noch konnte im Verlassenschaftsverfahren ein Parkpickerl bestellt werden. Nachdem der erste Strafzettel etwa vier Monate nach Beginn der Kurzparkzone verhängt wurde, wurde im Verfahren der Strafzeitraum sogar rückwirkend bis zum Beginn der Kurzparkzone ausgedehnt. Das Bundesfinanzgericht fand zwar im Gesetz eine Unzulänglichkeit, weil im Nachlassverfahren kein Parkpickerl gelöst werden konnte – diese Ungerechtigkeit stellt jedoch leider keine sachliche Unbilligkeit dar. Somit musste die Strafe bezahlt werden.