Das Werbungskostenpauschale für unselbständige Vertreter beträgt derzeit 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € pro Jahr.
Die Bemessungsgrundlage errechnete sich bisher aus den Bruttobezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und Sonderzahlungen. Seit dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis aus 2018 sind jedoch auch die steuerfeien Reisekostenersätze vom Werbungskostenpauschale abzuziehen.
Strittig und schon wiederholt Zankapfel vor den Höchstgerichten war die Frage, wer als Vertreter gelten darf. Grundsätzlich sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig sind. Eine andere nicht auf Geschäftsabschlüsse gerichtete Außendiensttätigkeit ist keine Vertretertätigkeit (etwa Kontrollen, Inkasso oder Beratung). Im April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) entschieden, dass es keiner Abschlussvollmacht bedarf. Weiters können auch angestellte Vertreter, die potentielle Kunden nur an lokale Großhändler vermitteln, das Pauschale beanspruchen. Im Mai 2017 hat der VwGH überdies entschieden, dass das Vertreterpauschale auch anderen Berufsgruppen zustehen kann, etwa Versicherungsmaklern. Sofern das Tätigkeitsbild eines Vertreters gegeben ist, kann auch die Anbahnung von Versicherungsverträgen als Vertretertätigkeit gelten.
Für Immobilienmakler gibt es nach Ansicht der Finanz weiterhin kein Vertreterpauschale, weil die Tätigkeit die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Maklervertrages darstellt.