Steuern
12. September 2016

Wann darf das Finanzamt schätzen?

Sachliche Mängel in der Buchführung, insbesondere Um­satzverkürzungen, führen zur Schätzungsbefugnis der Besteuerungsgrundlagen durch die Behörde.

Die Behörde kann aber auch bei nur formellen Mängeln schätzen. Die Mängel müssen aber so gravierend sein, dass dadurch die Richtigkeit der Bücher und Auf­zeich­nun­gen ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist. Ein gravierender Man­gel besteht etwa darin, dass EDV-geführte Buch­hal­tungs­daten nicht oder nur unvollständig verfügbar sind, oder EDV-Kassen­systeme nicht den gesetz­lichen Anforderungen entsprechen.

Eine Schätzung darf aber nicht willkürlich erfolgen. Ziel jeder Schätzung muss sein, den wahren Besteuerungs­grund­la­gen so nah wie möglich zu kommen. Daher muss die Be­hörde insbesondere:

  • die Schätzungsmethode,
  • alle der Schätzung zugrundeliegenden Sach­ver­halts­an­nahmen und
  • die Ableitung des Schätzungsergebnisses ge­nau be­schreiben und begründen.

Natürlich ist jede Schätzung mit Unsicherheiten verbunden, aber sie muss klar nachvollziehbar sein. Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof die Schätzung bei einem Taxi­un­ternehmen verworfen. Die Behörde sei auf die Vorbringen des Abgabepflichtigen nur unzureichend einge­gangen, die Ableitung des Schätzungsergebnisses sei nicht logisch genug gewesen.

impuls plus*

Aktuelle Themen