Steuern
6. Dezember 2021

Was ist ein Verspätungszuschlag?

Die Verhängung eines Verspätungszuschlages ist in der Bundesabgabenordnung geregelt.

Dementsprechend kann eine verspätete Einreichung einer Abgabenerklärung zu einem Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten bzw. selbstberechneten Abgabe führen (Bagatellgrenze: 50 €). Als Verspätung gilt auch die Nichtabgabe der Abgabenerklärung.

Das Festsetzen eines Verspätungszuschlages liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.

Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages:

  • Nichteinhaltung der Frist oder Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
  • Unentschuldbarkeit dieser Verspätung
  • Abgabe wurde festgesetzt bzw. selbstberechnet

Eine Mahnung an den Abgabenpflichtigen, die Abgabenerklärung abzugeben, ist keine Voraussetzung für die Verhängung des Verspätungszuschlages. Entschuldbar ist die Verspätung dann, wenn das Säumnis weder vorsätzlich noch fahrlässig durch den Abgabenpflichtigen herbeigeführt wurde. Bereits leichte Fahrlässigkeit rechtfertigt die Verhängung eines Verspätungszuschlages.

Hinweis: Im Verspätungszuschlagsbescheid hat eine nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen. Eine bloße Behauptung der verspäteten Einreichung ist unzureichend.

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