Im Finanzstrafverfahren gibt es verschiedene Schuldformen, die sich in der Strafhöhe auswirken. Die schlimmste aller Schuldformen ist der Vorsatz.
Ein Vorsatz liegt dann vor, wenn eine gesetzlich verbotene Handlung (z.B. Abgabenhinterziehung) gesetzt wird. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Darum haben auch Politiker mit der Definition des Vorsatzes ihre Probleme. Begründet wird der Vorsatz im Finanzstrafverfahren meist damit, dass ein langjähriger Unternehmer die Steuergesetze kennen müsste und sich aus der Nichtbefolgung der Vorsatz ergibt. Unterschieden wird zwischen einer mit Vorsatz begangenen Abgabenhinterziehung und einer Finanzordnungswidrigkeit (FOW).
Eine FOW liegt z.B. vor, wenn Selbstberechnungsabgaben (u.a. Umsatzsteuer) wiederholt zu spät gemeldet und entrichtet werden oder gegen die Registrierkassenbestimmungen verstoßen wird. Je nach Tatbestand beträgt die Höchststrafe bis zu 50.000 €.
Liegt aber eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vor, beträgt die Höchststrafe das Doppelte des hinterzogenen Betrages! Ein Beispiel, das zu vielen Verurteilungen führt: Wenn ein Unternehmer über mehrere Monate keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch die Umsatzsteuer nicht fristgerecht entrichtet, handelt er vorsätzlich. Würde er die Umsatzsteuer fristgerecht melden, aber trotzdem nicht zahlen, liegt überhaupt kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vor.