Arbeitgeber haben die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter zu führen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Arbeitszeitgesetz. Aufzeichnen muss man: Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Ruhepausen, sofern diesbezüglich keine Betriebsvereinbarung besteht.
Entsprechen diese Arbeitszeitaufzeichnungen nicht der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, kann das gravierende Folgen haben. Neben einer Missachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften sind gefälschte Zeitaufzeichnungen auch verwaltungsstrafrechtlich relevant. Sie führen zu Verwaltungsstrafen von bis zu 1.815 € bzw. bis zu 3.600 € bei schwerwiegenden Missachtungen – und das pro Delikt und pro Arbeitnehmer! Aber wer haftet eigentlich dafür? Es haftet jene Person, die das Unternehmen nach außen vertritt. Somit haftet der Unternehmer selbst oder der Geschäftsführer persönlich für die Richtigkeit der Zeitaufzeichnungen. Werden gefälschte Zeitaufzeichnungen bei einem Arbeitsrechtsstreit verwendet, macht sich der Haftende der Beweismittel- oder Urkundenfälschung strafrechtlich strafbar.