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Dienstnehmer
13. Juni 2016

Wer haftet für unrichtige Zeit­aufzeichnungen?

Arbeitgeber haben die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter zu führen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Arbeits­zeit­ge­setz. Aufzeichnen muss man: Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Ruhe­pausen, sofern diesbezüglich keine Betriebs­ver­ein­barung besteht.

Entsprechen diese Arbeitszeitaufzeichnungen nicht der tatsäch­lich geleisteten Arbeits­zeit, kann das gravierende Folgen haben. Neben einer Missachtung der arbeits­recht­lichen Vor­schriften sind gefälschte Zeit­auf­zeichnungen auch verwaltungs­strafrechtlich relevant. Sie führen zu Verwal­tungs­strafen von bis zu 1.815 € bzw. bis zu 3.600 € bei schwerwiegenden Missachtungen – und das pro Delikt und pro Arbeit­nehmer! Aber wer haftet eigentlich dafür? Es haftet jene Person, die das Unter­nehmen nach außen vertritt. Somit haftet der Unter­nehmer selbst oder der Geschäfts­führer persönlich für die Richtig­keit der Zeitauf­zeichnungen. Werden gefälschte Zeit­auf­zeich­nungen bei einem Arbeits­rechts­streit verwendet, macht sich der Haftende der Beweis­mittel- oder Urkunden­fälschung straf­rechtlich strafbar.

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